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Rechtsbehelfsverfahren
Der Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens ist nach § 44 FGO grundsätzlich Vorraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage zum Finanzgericht.
Als außergerichtlicher Rechtsbehelf ist hier in der Regel der Einspruch gegeben.
Ist das Rechtsbehelfsverfahren nicht erfolgreich, steht dem Empfänger des belastenden Verwaltungsakt in der Regel der Weg zum Finanzgericht offen.
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