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Taxlex.net - Steuerlexikon

Ordnungsmäßige Rechnung

Die Ordnungsmäßigkeit richtet sich nach den §§ 14 und 14a UStG und gilt für Rechnungen über 100 EUR brutto (Kleinbetragsgrenze). Eine Ordnungsmäßige Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

- Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers
- Empfänger
- Genaue Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Steuernummer oder USt-ID Nummer
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt (Nettobetrag)
- Anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag

Sollte die Lieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, muss ein Hinweis über die Aufbewahrungspflichten vorhanden sein.

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