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Formvorschriften des Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis muss in fehlerfreier Form abgefasst sein. Streichungen, Radierungen etc. dürfen nicht vorhanden sein.
Gestaltungsmerkmale wie Fragezeichen, Ausrufezeichen, Anführungszeichen, Unterstreichungen,
kursiv setzen etc. dürfen nur verwendet werden, solange diese die Aussage des Zeugnisses nicht verändern.
Das Zeugnis sollte auf aktuellem Briefpapier verfasst werden, welches die
vollständigen Daten des Arbeitgebers enthält, wie z.B. Firmenname, etc.
Wird neutrales Briefpapier verwendet, so ist neben der Unterschrift des Arbeitgebers ein
Firmenstempel zu setzen.
Das Arbeitszeugnis muss sachlich, unverschlüsselt verfasst sein und darf sich nur auf
betriebliche Sphäre beziehen. Sofern dem Arbeitnehmer negative
Eigenschaften beschrieben werden, müssen diese auch beweisbar sein.
Der Arbeitnehmer ist in förmlicher Form zu bezeichnen und vollständig mit Vor- und Nachnamen zu benennen.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das Arbeitszeugnis noch um Geburtsdatum, Berufsbezeichnung,
öffentliche Titel / akademische Grade zu ergänzen.
Das Arbeitszeugnis ist mit dem Datum zu versehen, an dem es ausgestellt wurde.
Sollte eine Korrektur des Arbeitszeugnisses notwendig sein, so ist jedoch das Datum der ersten Fassung beizubehalten.
Das Arbeitszeugnis muss am Ende handschriftlich vom Arbeitgeber selbst oder einem deurch Ihn beauftragten unterschrieben werden.
Sollte das Arbeitszeugnis von einem Beauftragten unterschrieben werden, so ist dies eindeutig kenntlich zu machen: (z.B. ppa./ i. V. etc.).
» Arbeitszeugnis
» Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
» Einfaches Arbeitszeugnis
» Qualifiziertes Arbeitszeugnis
» Zwischenzeugnis
» Zeugnisklage