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Taxlex.net - Steuerlexikon

Einspruch

Der Einspruch ist im § 347 Abgabenordnung (AO) geregelt und ist ein Rechtsbehelf im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

Er ist in der Regel Vorraussetzung für eine Klage zum Finanzgericht.

Er ist grundsätzlich bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat und hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Finanzbehörder (Finanzamt) einzureichen.

Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheides) eingelegt wird (§ 355 AO).

siehe auch Rechtsbehelfsverfahren

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